Mietwohnung umbauen - was darf der mieter?

Was dürfen Mieter? Wo hört es auf?

Als Mieter haben Sie gewisse Freiheiten, Ihre Wohnung nach Ihren Wünschen zu gestalten. Aber nicht alles ist erlaubt – insbesondere dann, wenn wesentlich in die Bausubstanz eingegriffen wird. Ob und wie viel Spielraum Sie haben, hängt auch davon ab, ob Ihre Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht.


Was zählt als „unwesentliche Veränderung“?

Unwesentliche Veränderungen sind meist reversible Verschönerungen, die ohne großen Aufwand rückgängig gemacht werden können. Typische Beispiele:

  • Wände streichen oder tapezieren
  • Teppiche, Laminat oder Fliesen verlegen
  • Bohrlöcher für Bilder oder Regale
  • Türen oder Türrahmen anstreichen

Diese Maßnahmen benötigen in der Regel nicht die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters, solange die Bausubstanz nicht verändert wird und der ursprüngliche Zustand bei Auszug eventuell wiederhergestellt werden kann.


Was gilt als “wesentliche Änderung” – und wann ist Zustimmung nötig?

Wann Maßnahmen über bloße Kosmetik hinausgehen, lässt sich meist daran erkennen, ob sie:

  • tragende Wände betreffen oder neu gesetzt werden
  • Fenster oder Türen ersetzt werden
  • neue sanitäre Einrichtungen (Bad, Dusche, WC) eingebaut werden
  • Leitungen (Wasser, Heizung, Gas, Strom) verändert oder erweitert werden

Für solche wesentlichen Umbauten ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Das gilt besonders, wenn die Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) vollständig unterliegt. Reagiert der Vermieter auf eine schriftliche Anfrage innerhalb von zwei Monaten nicht, kann bei MRG-Wohnungen die Zustimmung als stillschweigend erteilt gelten.


Praxisbeispiel

Frau Schmid wohnt seit fünf Jahren in einer Altbauwohnung, die unter das Mietrechtsgesetz fällt. Nun möchte sie das Badezimmer modernisieren: Fliesen erneuern, neues Waschbecken einbauen und energiesparende Armaturen installieren.

Schritte & Rechtliches:

  1. Sie schreibt dem Vermieter einen Brief mit Kostenvoranschlag und Beschreibung der Maßnahmen und fordert Zustimmung.
  2. Der Vermieter reagiert nicht innerhalb von zwei Monaten. Da das Mietobjekt dem MRG vollständig unterliegt, gilt seine Zustimmung als stillschweigend erteilt.
  3. Die Umbauten darf sie nun durchführen. Wichtig: Die Änderungen müssen fachgerecht und sicher ausgeführt werden.
  4. Am Ende bei Auszug kann sie unter bestimmten Bedingungen eine Investitionsablöse verlangen, sofern die Verbesserungen langlebig sind und auch zukünftigen Mietern Nutzen bringen.

Worauf Sie als Mieter besonders achten sollten

  • Schriftliche Anfragen & Kostenvoranschläge einreichen
  • Vereinbarung zur Kostenregelung treffen (wer bezahlt was)
  • Rücklage für mögliche Rückbauverpflichtung bei Auszug
  • Prüfen, ob Ihre Wohnung dem MRG unterliegt – das beeinflusst Ihre Rechte stark
  • Prüfen Sie, ob Ihre geplanten Maßnahmen staatlich gefördert oder gesetzlich verlangt sind (z. B. energetisch sinnvoller Umbau)

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